Einkaufsbedingungen
der KNAUF INTERFER GRUPPE als pdf-Dokument zum Download
Allgemeine
Bestimmungen
Preise und Zahlungsbedingungen
Liefertermine und Lieferfristen
Erklärung
der Ursprungseigenschaft
Transport und Gefahrübergang
Sachmängelhaftung
Aufrechnung/Zurückbehaltungsrechte
und Abtretung
Datenverarbeitungsklauseln
Geheimhaltung
Veröffentlichung,
Werbung
Schlussbestimmungen
Allgemeine
Bestimmungen
(1) Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen
uns und dem Auftragnehmer sind ausschließlich die nachstehenden
Einkaufsbedingungen. Dies gilt bei laufenden Geschäftsverbindungen
auch im Falle eines Vertragsabschlusses per Telefon, Telefax oder
anderer Telekommunikationsmittel. Von diesen Einkaufsbedingungen
abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind nur
im Einzelfall gültig und auch nur dann, wenn dies ausdrücklich
schriftlich bestätigt worden ist. Eine Annahme des Vertragsgegenstandes
durch uns ersetzt diese schriftliche Bestätigung nicht.
(2) Nachrangig gelten alle einschlägigen rechtlichen
Vorschriften auf dem Gebiet der Zulassung, der Unfallverhütung,
des Arbeitsschutzes (Maschinenschutzgesetz, Verordnung über
gefährliche Arbeitsstoffe und dergleichen), des Umweltschutzes
sowie alle maßgeblichen Richtlinien und Anordnungen von zuständigen
Stellen (insbesondere von Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften,
Fachverbänden und dergleichen) und die anerkannten Regeln der
Technik.
(3) Bestellungen und Vereinbarungen sowie deren Änderungen
sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder
bestätigt werden. Bestellungen und sonstige Vereinbarungen
sind vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen. Weicht die
Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, sind diese Abweichungen
kenntlich zu machen und besonders hervorzuheben. Nichtbestätigung
gilt als Annahme der Bestellung.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen
unserer Anfrage behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor.
Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die
Unterlagen sind ausschließlich für die Erfüllung
unserer Bestellung zu verwenden; sie sind nach der Abwicklung der
Bestellung unaufgefordert, im Übrigen auf unser Verlangen zurückzugeben.
Als Dritte gelten nicht die vom Auftragnehmer eingeschalteten Sonderfachleute
und Subunternehmer, wenn sie sich gegenüber dem Auftragnehmer
in gleicher Weise zur vertraulichen Handhabung verpflichtet haben.
Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die uns aus
der Verletzung dieser Verpflichtung erwachsen.
(5) Die Erstellung von Angeboten durch den Auftragnehmer
ist für uns kostenlos und unverbindlich.
nach
oben
Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die vereinbarten Preise sind einschließlich
sämtlicher Nachlässe und Zuschläge Festpreise zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer und incl. der Kosten einer Transportschäden
ausschließenden Verpackung und verstehen sich frei dem in
der Bestellung angegebenen Bestimmungsort. Das Risiko nach Vertragsabschluss
eintretender Kostenerhöhungen aller Art trägt der Auftragnehmer.
Preiserhöhungen sind auch dann ausgeschlossen, wenn die Lieferung
später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll oder
erfolgt.
(2) Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur
die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere
Art der Versendung vorgeschrieben. Durch die Art der Preisstellung
wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
(3) Änderungen/Erweiterungen des Liefer-/Leistungsumfangs,
die sich bei der Ausführung als erforderlich erweisen, wird
der Auftragnehmer uns unverzüglich schriftlich anzeigen. Sie
bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Gleiches
gilt für Mehr- oder Minderlieferungen, die ebenfalls ohne unsere
Zustimmung nicht statthaft sind.
(4) Wir behalten uns die Anerkennung von Mengen und
Gewichten aufgrund der üblichen Prüfungen und Nachwiegungen
vor. Für die Gewichte ist die von uns vorgenommene Verwiegung
maßgebend. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte
ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Unberührt bleiben
die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen
Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). Sofern nicht üblicherweise
eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt das Gesamtgewicht der Sendung.
Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden
verhältnismäßig auf diese verteilt.
Güte und Maße bestimmen sich nach den bei
Vertragsschluss geltenden DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern.
Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten
die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch.
(5) Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung an
die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift bzw. an unsere
Verwaltung zu senden. Bestellnummern sind anzugeben, sämtliche
Abrechnungsunterlagen (Stücklisten, Arbeitsnachweis, Aufmaße,
Prüfbescheinigungen gem. DIN EN 10204, etc.) sind beizufügen.
Rechnungen dürfen nicht der Lieferung beigefügt werden.
Teilrechnungen aufgrund nur teilweise erbrachter Lieferungen oder
Leistungen sind nur zulässig, wenn dies bei Vertragsabschluss
schriftlich vereinbart worden ist. Sie müssen als solche gekennzeichnet
sein und die gesetzliche Mehrwertsteuer ausweisen.
(6) Zahlungsfristen beginnen mit der beanstandungslos
von uns angenommenen Lieferung oder Leistung und dem Rechnungseingang.
Für die Einhaltung der Zahlungsfristen ist die Absendung der
Zahlungsmittel durch uns ausreichend. Sie enden mit der Absendung
der Zahlungsmittel durch uns. Bei vorzeitigen Lieferungen behalten
wir uns die Bezahlung der Rechnungen zu dem Zeitpunkt vor, der bei
fristgerechter Lieferung vertragsgemäß wäre.
(7) Wir leisten Zahlungen, wenn nichts anderes vereinbart
ist, nach vollständiger und unbeanstandeter Lieferung und Rechnungserhalt
nebst sämtlichen Abrechnungsunterlagen gem. Abs. 5.
(8) Unsere Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der
Abrechnung.
nach
oben
Liefertermine und Lieferfristen
(1) Vereinbarte Liefertermine bzw. Lieferfristen sind
verbindlich und vom Auftragnehmer unbedingt einzuhalten. Bei Vereinbarung
einer Kalenderwoche als Liefertermin ist letzter Liefertermin der
Freitag dieser Woche. Fällt dieser auf einen Feiertag, gilt
der unmittelbar vorhergehende Werktag als maßgebend. Die Lieferfristen
beginnen mit dem Datum des Bestellschreibens. Liefertermine bzw.
Lieferfristen sind nur dann eingehalten, wenn die Ware zu dem vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist am Bestimmungsort eintrifft.
Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin können
von uns zurückgewiesen werden.
Die Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen
enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Sämtliche
durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstandenen Mehrkosten
hat uns der Auftragnehmer in jedem Falle, insbesondere auch bei
Rücktritt, zu ersetzen. Durch verspätete Lieferung entstandene
Mehrfrachten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen grundsätzlich
nur mit unserer schriftlichen Zustimmung berechtigt.
(2) Von dem Erkennen und / oder Eintritt etwaiger
Verzögerungen hat der Auftragnehmer uns unter Angabe der voraussichtlichen
Termin- bzw. Fristüberschreitung sofort schriftlich Mitteilung
zu machen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so
kann er sich uns gegenüber auf das verzögernde Ereignis
nicht berufen.
(3) Bei Verzug des Auftragnehmers sind wir berechtigt,
nach ergebnislosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Schadensersatz
unsererseits bleiben hiervon unberührt.
(4) Im Falle des Lieferverzuges sind wir auch berechtigt,
pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes
pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %. Dem
Auftragnehmer steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge
des Verzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
ist. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche
und Rechte bleibt uns vorbehalten.
(5) Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder
Unterlagen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er diese
Unterlagen trotz schriftlicher Anmahnung nicht binnen angemessener
Frist erhalten hat.
(6) Im Falle höherer Gewalt sind wir berechtigt,
die Ausführung zu einem späteren Termin zu verlangen;
wir sind verpflichtet, dies dem Auftragnehmer unverzüglich
anzuzeigen.
(7) Ergänzend zu den in vorstehenden Absätzen
getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
nach
oben
Erklärung der Ursprungseigenschaft
Für den Fall, dass der Auftragnehmer Erklärungen
über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt
folgendes:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Überprüfung
der Ursprungsnachweise durch die zuständigen Stellen der Zollverwaltung
zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte
zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen
beizubringen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Schaden zu
ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung
infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit
von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei
denn, er hat diese Folgen nicht zu vertreten.
nach
oben
Transport
und Gefahrübergang
(1) Jede Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes
an dem in der Bestellung genannten Bestimmungsort auf uns über,
es sei denn, wir haben den Transport mit eigenem Personal oder durch
eine von uns beauftragte Spedition selbst durchgeführt. Neben
der Versandanschrift sind in den Transportpapieren die Bestellangaben
(Bestellnummer, Bestelldatum, Anlieferstelle, Name des Empfängers,
Materialnummer, etc.) anzugeben.
Bei der Lieferung von Gefahrstoffen sind uns Produktinformationen,
insbesondere Sicherheitsdatenblätter rechtzeitig vor der Lieferung
zu übermitteln. Das gleiche gilt für Informationen bezüglich
gesetzlich bedingter Vermarktungsbeschränkungen.
Die durch Fehlleitung von Lieferungen entstehenden
Kosten trägt der Auftragnehmer, sofern er den Transport übernimmt
oder die Fehlleistung des Transportes verschuldet hat. Fehlen in
den Lieferpapieren unsere Bestellzeichen oder Anstellungsvermerke,
so gehen alle dadurch entstandenen Kosten wie Wagenstandgeld, Umstellungsgebühr
und dergleichen zu Lasten des Auftragnehmers.
(2) Beim Betreten und Befahren unseres Werksgeländes/unserer
Baustelle ist den Anweisungen unseres Frachtpersonals zu folgen.
Das Betreten oder Befahren unseres Werksgeländes/unserer Baustelle
ist rechtzeitig anzumelden. Die Vorschriften der StVO sind einzuhalten.
Wir und unsere Mitarbeiter haften, gleich aus welchem Rechtsgrund,
nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, bei Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit auch für einfache Fahrlässigkeit.
nach
oben
Sachmängelhaftung
(1) Über die gesetzliche und die in der Bestellung
zusätzlich vereinbarte Gewährleistung hinaus garantiert
der Auftragnehmer, dass seine Lieferung bzw. Leistung in allen ihren
Teilen dem Verwendungszweck laut Bestellung, den in den allgemeinen
Bestimmungen Absatz 2 dieser Bedingungen aufgeführten einschlägigen
rechtlichen Vorschriften sowie maßgeblichen Richtlinien und
Anordnungen von zuständigen Stellen, den einschlägigen
technischen Regelungen und Vorschriften (DIN-Normen, VDE-Vorschriften
und dergleichen) und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
(2) Notwendige Analysekosten zur Feststellung, ob
die Lieferung den vertraglichen Bestimmungen entspricht, trägt
der Auftragnehmer.
(3) Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter
Mängelrüge.
(4) Werden innerhalb der Sachmängelhaftungsfrist
Mängel festgestellt oder werden Garantien hinsichtlich des
Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes nicht eingehalten, stehen uns
die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu.
(5) Die uns zustehenden Sachmängelansprüche
verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
(6) Die Verjährung unserer Sachmängelansprüche
ist gehemmt, solange der Auftragnehmer nicht schriftlich unsere
Ansprüche endgültig zurückgewiesen hat.
(7) Werden wiederholt mangelhafte Waren geliefert,
so sind wir nach vorheriger Abmahnung und erneutem Auftreten eines
Mangels bei Sukzessiv- oder Rahmenlieferungsverträgen zur Kündigung
des Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
(8) Wird infolge mangelhafter Lieferungen eine das
übliche Maß der Eingangskontrolle übersteigende
Gesamtkontrolle notwendig, so trägt der Auftragnehmer hierfür
die Kosten.
(9) Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden
verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen
Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem
Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis
selbst haftet.
nach
oben
Aufrechnung/Zurückbehaltungsrechte
und Abtretung
(1) Wir sind berechtigt, mit Gegenforderungen die
Aufrechnung zu erklären, auch wenn die Fälligkeitstermine
der gegenseitigen Forderungen verschieden sind oder wenn von der
einen Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Akzepten
oder Kundenwechseln vereinbart ist.
(2) Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen
Umfang zu.
(3) Abtretungen sowie sonstige Übertragungen
von Rechten und Pflichten des Auftragnehmers außerhalb des
Anwendungsbereiches des § 354 a HGB sind ausgeschlossen; Ausnahmefälle
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Einwilligung.
nach
oben
Datenverarbeitungsklauseln
Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Auftragnehmers
mit automatischer Datenverarbeitung zu speichern, zu bearbeiten
und an mit uns verbundene Unternehmen zu übermitteln, soweit
dies zur Erfüllung und Abwicklung der Bestellung erforderlich
ist.
nach
oben
Geheimhaltung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen,
die er bei Durchführung der Bestellung erhält, uneingeschränkt
vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen,
die dem Auftragnehmer bei Empfang bereits bekannt waren oder von
denen er anderweitig Kenntnis (z.B. von Dritten ohne Vorbehalt der
Vertraulichkeit oder durch eigene unabhängige Bemühungen)
erlangt hat.
nach
oben
Veröffentlichung,
Werbung
Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit uns bestehenden
Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken
ist nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen
Zustimmung zulässig.
nach
oben
Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen
und Leistungen ist der von uns in der Bestellung angegebene Bestimmungsort.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
einem Vertragsverhältnis, dem diese Einkaufsbedingungen zugrunde
liegen, ist sowohl für Klagen, die von uns als auch für
Klagen, die gegen uns erhoben werden, ausschließlich der Sitz
unseres Unternehmens. Darüber hinaus sind wir berechtigt, vor
dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Auftragnehmers zuständig
ist.
(3) Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer
unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland,
jedoch unter Ausschluss des Konfliktrechts, der Haager Einheitlichen
Kaufgesetze und des Übereinkommens über internationale
Warenkaufverträge (CISG). Vertragssprache ist deutsch.
(4) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser
Einkaufsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit
der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
(5) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung
oder Aufhebung dieser Vereinbarung.
(6) Sofern in diesen Einkaufsbedingungen oder in den
sonstigen vertraglichen Vereinbarungen Schriftform verlangt wird,
ist die Schriftform auch gewahrt bei Übermittlung per Telefax,
E-Mail oder sonstiger Übermittlung auf dem Wege der elektronischen
Datenübertragung.
nach
oben
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