| 1. Geltung |
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| 1.1 |
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem
Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen
unter Einschluss von Werkverträgen, insbesondere die Lieferung
von bearbeitetem Betonstahl und dessen Verarbeitung (Verlegen) am
Bau. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt,
wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich
widersprechen. |
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| 1.2 |
Unsere Angebote sind freibleibend.
Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien
unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden
erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. |
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| 1.3 |
Maßgebend für die Auslegung
von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils
neuesten Fassung. |
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| 1.4 |
"Käufer" im Sinne
dieser Bedingungen ist bei Werkverträgen auch der "Besteller". |
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| 2. Preise |
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| 2.1 |
Sofern nichts anderes vereinbart,
gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsschluss gültigen
Preisliste. Berechnungsgrundlage sind die ermittelten Gewichte einschließlich
Verpackung, soweit dies branchenüblich ist. |
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| 2.2 |
Ändern sich später als
vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten,
die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu,
sind wir in entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. |
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| 2.3 |
Bei Lohnaufträgen wird der Preis
aufgrund der uns angelieferten Menge berechnet. |
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| 2.4 |
Durch Zahlung von Kostenanteilen
für Werkzeuge erwirbt der Käufer kein Recht auf die Werkzeuge
selbst. Diese bleiben unbeschadet etwaiger Schutzansprüche des
Käufers unser Eigentum. Die Werkzeugkostenrechnungen sind ohne
Abzug sofort bar zu zahlen, sofern keine andere Regelung schriftlich
getroffen worden ist. |
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| 3. Zahlung und Verrechnung |
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| 3.1 |
Falls nicht anders vereinbart oder
in unseren Rechnungen angegeben, hat die Zahlung - ohne Abzüge,
insbesondere auch ohne Skontoabzug - in der Weise zu erfolgen, dass
wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.
Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht
und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit
zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind. |
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| 3.2 |
Der Käufer kommt spätestens
10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung / Zahlungsaufstellung
oder Empfang der Leistung in Verzug. |
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| 3.3 |
Wird nach Abschluss des Vertrages
erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus §
321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt,
alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung
mit dem Käufer fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt
sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen
und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. |
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| 3.4 |
Ein vereinbartes Skonto bezieht sich
immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt
den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten
des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. |
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| 4. Ausführung der
Lieferungen, Lieferfristen und -termine |
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| 4.1 |
Unsere Lieferverpflichtung steht
unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung,
es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist
durch uns verschuldet. |
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| 4.2 |
Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd.
Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung
und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung
aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller
Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen
Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung
von Anzahlungen. |
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| 4.3 |
Für die Einhaltung von Lieferfristen
und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend.
Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn
die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden
kann. |
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| 4.4 |
Verzögert sich die Lieferung
/ Abholung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat,
so hat er die Kosten der Lagerhaltung und die Gefahr des zufälligen
Untergangs zu tragen. |
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| 4.5 |
Soweit käuferseitig beigestelltes
Material angearbeitet wird, reduziert sich die rückgelieferte
Menge um aus technischen oder qualitativen Gründen entfallene
oder aussortierte Anteile wie z.B. Saumstreifen, Enden oder Fehlstrecken. |
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| 4.6 |
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen
uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene
Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse
während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren
Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige
hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht
verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch,
Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung
bei Einfuhr- / Zollabfertigungen sowie alle sonstigen Umstände,
die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen
wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Wird infolge der
vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für
eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie die Aufhebung des
Vertrages erklären. |
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| 5. Abladen |
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Der Käufer hat unverzüglich
und sachgemäß abzuladen. Wirken wir mit, so geschieht dieses
ohne rechtliche Verpflichtung und die Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ist ausgeschlossen. |
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| 6. Eigentumsvorbehalt |
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| 6.1 |
Alle gelieferten Waren bleiben unser
Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen,
insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen
der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch
für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus
Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig
mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und
von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. |
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| 6.2 |
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware
erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB,
ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware
im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das
Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten
Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung,
so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich
für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware
im Sinne der Nr. 1. |
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| 6.3 |
Der Käufer darf die Vorbehaltsware
nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern,
vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung
gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. |
| |
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| 6.4 |
Die Forderungen, die aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehen, werden
zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für
die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen
in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die
Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns
verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus
der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren
abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir
Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil
entsprechender Teil abgetreten. |
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| 6.5 |
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen
aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung
erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug,
Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur
dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar
wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen
mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit
gefährdet wird. Auf unser schriftliches Verlangen ist der Käufer
verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten
und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung
ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung
im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher
der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt.
Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung
sofort fällig. |
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| 6.6 |
Von einer Pfändung oder sonstigen
Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich
zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung
des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet
werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden. |
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| 6.7 |
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug
oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind
wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem
Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches
gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser
Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem
Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet
wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. |
| |
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| 6.8 |
Übersteigt der realisierbare
Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich
Nebenforderungen (Zinsen, Kosten, o. ä.) insgesamt um mehr als
50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe
von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. |
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| 7. Güten, Maße
und Gewichte |
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| 7.1 |
Güten und Maße bestimmen
sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-EN-Normen bzw. Werkstoffblättern.
Sofern keine DIN-EN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten
die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch.
Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen, Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen
sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit
sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen,
Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und
GS. |
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| 7.2 |
Für die Gewichte ist die von
uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend.
Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit
rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach
Norm ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der
Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte).
In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä.
sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht
üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das
Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen
Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. |
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| 8. Abnahmen |
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| 8.1 |
Wenn eine Abnahme vereinbart ist,
kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung
der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten
trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm
nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerks berechnet. |
| |
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| 8.2 |
Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt,
die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des
Käufers zu lagern und ihm zu berechnen. |
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| 9. Versand, Gefahrübergang,
Verpackung, Teillieferung |
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| 9.1 |
Wir bestimmen Versandweg und -mittel
sowie Spediteur und Frachtführer. |
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| 9.2 |
Wird ohne unser Verschulden der
Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in
der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so
sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort
zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer.
Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. |
| |
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| 9.3 |
Mit der Übergabe der Ware
an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch
mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch
die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch
bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über.
Bei Selbstabholung geht die Gefahr auf den Käufer über,
sobald die Ware diesem zur Verfügung gestellt wird. Bei von uns
nicht zu vertretender Lieferverzögerung geht jede Gefahr mit
dem Tag des Zugangs der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Wird Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zurückgenommen,
trägt der Käufer jede Gefahr bis zum Eingang der Ware bei
uns. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des
Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des
Käufers. |
| |
|
| 9.4 |
Die Ware wird unverpackt und nicht
gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern
wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und / oder Transporthilfsmittel
sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie
werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers
für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung
der Verpackung übernehmen wir nicht. |
| |
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| 9.5 |
Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem
Umfang berechtigt. |
| |
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| 9.6 |
Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen
der abgeschlossenen Menge sind zulässig. Größere Abweichungen,
insbesondere im Lagergeschäft, die im Interesse einer einwandfreien
Materialbelieferung liegen - z.B. bei Feinblechen durch den Versand
geschlossener Pakete - gelten hiermit als vereinbart. |
| |
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| 9.7 |
Flachprodukte werden ausschließlich
brutto für netto verwogen und berechnet, sofern nichts anderes
vereinbart ist. |
| |
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| 10. Abrufaufträge |
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| 10.1 |
Vertragsgemäß versandfertig
gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls
sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers
nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern
und sofort zu berechnen. |
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| 10.2 |
Bei Abschlüssen mit fortlaufender
Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr
gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt,
die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen. |
| |
|
| 10.3 |
Überschreiten die einzelnen
Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der
Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die
Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen
berechnen. |
| |
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| 11. Mängelrüge
und Gewährleistung |
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| 11.1 |
Sachmängel der Ware sind unverzüglich,
spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb
dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger
Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach
Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen
Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. |
| |
|
| 11.2 |
Nach Durchführung einer vereinbarten
Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln,
die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. |
| |
|
| 11.3 |
Bei berechtigter, fristgemäßer
Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Sachmangel
beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung).
Bei Fehlschlägen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann
der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem
Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist
der Sachmangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht
zu. Rückgängigmachung des Vertrages kann der Käufer
nicht verlangen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung
ist oder der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit eines von uns erbrachten
Werkes nur unerheblich mindert. |
| |
|
| 11.4 |
Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich
Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er
insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon
nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte
wegen des Sachmangels. |
| |
|
| 11.5 |
Bei Waren, die als deklassiertes
Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich
der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher, mit denen er
üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln
zu. Beim Verkauf von II a-Material ist unsere Haftung wegen Sachmängeln
ausgeschlossen. |
| |
|
| 11.6 |
Muster, Proben, Analysedaten und
sonstige Angaben über die Beschaffenheit oder die Abmessungen
der Ware sind unverbindliche Rahmenangaben, sofern sie nicht ausdrücklich
zugesichert werden. |
| |
|
| 11.7 |
Bei Aufträgen zur Anarbeitung
beigestellten Materials übernehmen wir keine Haftung für
die Qualität des angelieferten Materials oder für dessen
Verarbeitbarkeit. Eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
bleibt hiervon ausgeschlossen. |
| |
|
| 11.8 |
Aufwendungen im Zusammenhang mit
der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfalle,
insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen
sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware
an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers
verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies
entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch. |
| |
|
| 11.9 |
Rückgriffsrechte des Käufers
nach § 478 BGB bleiben unberührt. |
| |
|
| 11.10 |
Eine Beratung durch uns, unsere Mitarbeiter
oder für uns Handelnde sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden
Angaben begründen weder ein vertragliches Rechtsverhältnis
noch eine Nebenpflicht aus dem Vertrag, so dass wir aus einer solchen
Beratung vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklich schriftlich
erteilter Abreden nicht haften. |
| |
|
| |
|
| 12. Allgemeine Haftungsbegrenzung |
| |
|
| 12.1 |
Wegen Verletzung vertraglicher und
außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,
Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung,
haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der
groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss
voraussehbaren vertragstypischen Schaden. |
| |
|
| 12.2 |
Diese Beschränkungen gelten
nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten,
soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen
zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden
des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht,
wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder
deren Abwesenheit garantiert haben. |
| |
|
| 12.3 |
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast
bleiben hiervon unberührt. |
| |
|
| 12.4 |
Soweit nichts anderes vereinbart,
verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen
uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen,
ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für
solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus
vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen
sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen.
In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist
nicht erneut zu laufen. |
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|
| 13. Erfüllungsort,
Gerichtsstand und anzuwendendes Recht |
| |
|
| 13.1 |
Erfüllungsort für unsere
Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen
Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz
unserer Hauptniederlassung der Firma der KNAUF INTERFER GRUPPE, welche
umseitig genannt ist oder der Sitz des Käufers. |
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| 13.2 |
Für alle Rechtsbeziehungen
zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen
Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des
BGB / HGB. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April
1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf
finden keine Anwendung. |
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